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   BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19   

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https://dejure.org/2019,44226
BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19 (https://dejure.org/2019,44226)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - 5 StR 409/19 (https://dejure.org/2019,44226)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19 (https://dejure.org/2019,44226)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB; § 15 StGB
    Anforderungen an den Eventualvorsatz bei der Geldwäsche (keine genauen Vorstellungen von Vortrat und Vortäter erforderlich; andere Katalogtat; Gleichgültigkeit hinsichtlich der für möglich gehaltenen Herkunft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 261 Abs. 1, 5 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB, § 265 StPO, § 52 Abs. 2 StGB, § 267 Abs. 4 StGB, §§ 73, 73c StGB, §§ 74 ff. StGB

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung von Bankkonten in Deutschland mit gefälschten Ausweisen zur Weitergabe der auf den Konten eingehenden Gelder an die Mittäter; Manipulation der Bankkonten der Geschädigten nach einem Ausspähen der Zugangsdaten für das Online-Banking durch Einflussnahme der Täter ...

  • rewis.io

    Bedingter Vorsatz bei anderer Katalogtat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)
    Eröffnung von Bankkonten in Deutschland mit gefälschten Ausweisen zur Weitergabe der auf den Konten eingehenden Gelder an die Mittäter; Manipulation der Bankkonten der Geschädigten nach einem Ausspähen der Zugangsdaten für das Online-Banking durch Einflussnahme der Täter ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 80
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 365/18

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen; einheitliche Tat bei von vornherein geplantem

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Der Senat hat aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in der entsprechend neu gefassten Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 5 StR 365/18 mwN).
  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 110/17

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (bedingter Vorsatz eines Kuriers

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).'.
  • BGH, 04.08.1987 - 1 StR 2/87

    Wegwerfen von Falschgeld

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).'.
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Daher waren die Gelder nicht als Geldwäscheobjekte nach § 261 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. §§ 74 ff. StGB einzuziehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 29 mwN, NJW 2019, 533, 535 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 63, 268).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Das Rechtsmittel ist - trotz umfassenden Aufhebungsantrags - ausweislich seiner Begründung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit für die Auslegung des Angriffsziels des Rechtsmittels unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16, Rn. 10 mwN) auf den Schuldspruch bezüglich der Taten 1.a) bis e), die darauf entfallenden Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkt.
  • BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96

    BGH bestätigt drastische Strafen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).'.
  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 507/01

    Vergewaltigung; Vorsatz (Beweiswürdigung; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro

    Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19
    Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).'.
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20

    Vorsatz bei der Geldwäsche (Herrühren aus einer Katalogtat; konkreter Vortäter;

    Gleichgültigkeit gegenüber einer für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes regelmäßig ausreichend (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80; zustimmend Hecker JuS 2020, 572).

    Mangels näherer Darlegung ist nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht die Summe von 6.400 Euro errechnet und weshalb es dem Angeklagten damit lediglich einen Teil der auf den Konten eingehenden Beträge als Tatertrag zugerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, aaO).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Dabei reicht es, wenn sich der Vorsatz auf Umstände bezieht, aus denen sich, soweit es um § 261 StGB aF geht, in groben Zügen bei richtiger rechtlicher Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine rechtswidrige Katalogtat (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) beziehungsweise, sofern es § 261 StGB nF anbelangt, eine rechtswidrige Tat (§ 261 Abs. 1 StGB nF) als Vortat ergibt; auf Einzelheiten einer konkreten Vortat oder einen bestimmten Vortäter braucht sich der Tatvorsatz nicht zu erstrecken (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80, 81; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235 Rn. 14; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 26; s. ferner Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 104; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 51).
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